Das Erneuerbare-Energien-Gesetz Vergütungssätze Strom aus Fotovoltaik (Solarzellen): jede Kilowattstunde, die ins allgemeine Stromnetz eingespeist wird, wird mit 99 Pfennig vergütet. Diese Vergütung wird ab 2002 für jeweils neue Anlagen um jährlich 5 % gesenkt, um die erwartete Kostenminderung zu berücksichtigen. Zusammen mit dem 100.000-Dächer-Programm führt die Höhe der Vergütung annähernd zu einer Kostendeckung. Windkraftanlagen: Künftig wird nach Standorten differenziert. Für alle Standorte wird zunächst fünf Jahre lang eine Vergütung von 17,8 Pfennige je Kilowattstunde gezahlt. An einem druchschnittlichen Standort wird dieser Ertrag darüber hinaus noch weitere 11 Jahre bezahlt, an ungünstigeren Standorten im Binnenland länger, an Küstenstandorten kürzer. Nach dieser Frist erhalten alle Anlagen 12,1 Pfennig je kWh. Im Ergebnis führt dies zu folgenden Durchschnittsvergütungen: 17,4 Pf/kWh im Binnenland, 16,7 Pf/kWh am Referenzstandort und 13,5 Pf/kWh an der Küste. Zum Vergleich: nach dem alten Gesetz wären bundeseinheitlich 16,1 Pf/kWh gezahlt worden. Strom aus Biomasse (Biogas, feste Biomasse, Pflanzenöle) wird - je nach Größe der Anlage (<500 kW, <5MW, <20MW) - mit Sätzen von 20, 18 und 17 Pf/kWh vergütet. Dies ist eine deutliche Erhöhung gegenüber der bisherigen Vergütung und ermöglicht damit - zusammen mit dem Markteinführungsprogramm für erneuerbare Energien - einen deutlichen Schub für den Ausbau dieser marktnahen erneuerbaren Energieform. Die jährliche Degression der Vergütungssätze für Neuanlagen beträgt hier nur ein Prozent. Um den Einsatz kontaminierter Materialien zu verhindern, kann das Bundesumweltministerium entsprechende Vorschriften erlassen. Strom aus Wasserkraft wird - je nach Größe der Anlage - mit Sätzen zwischen 13 und 15 Pf./kWh vergütet. Die Geothermie (Erdwärme) wird in die Vergütung aufgenommen, mit Sätzen zwischen 14 und 17,5 Pf/kWh. Grundsätze:
Die wichtigsten Bestimmungen