Satzung des Kreisverbandes


Seit der Kreisversammlung in Zirndorf vom 19.06.2019 gilt folgende Satzung:


§ 1 Name

(1) Die Organisation trägt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Fürth-Land, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE Fürth-Land.

(2) Der Kreisverband Fürth-Land ist eine Untergliederung des Landesverbandes Bayern und des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

(3) Die Satzung des Landesverbandes Bayern und des Bundesverbandes einschließlich Frauenstatut, Beitrags- und Kassenordnung, Landesschiedsgerichtsordnung und Urabstimmungsordnung sind für den Kreisverband verbindlich und finden, soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, sinngemäß Anwendung.

§ 2 Zweck und Aufgabe

(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Fürth-Land strebt auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung an, insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgt er die in den Programmen (Europa-, Bundes-, Landes- und Kommunalprogramme) niedergelegten Ziele.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied von GRÜNE Fürth-Land kann jede*r werden, die Grundkonsens, Satzung und Programme von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Partei oder keiner an Wahlen teilnehmenden konkurrierenden politischen Gruppierung angehört.

(2) Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei, Wahlliste oder andere politische Gruppierung ist mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.

(3) Zuständig für die Aufnahme von Mitgliedern sind die Ortsverbände, in denen die Bewerber*innen ihren Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt haben. Der Ortsverband entscheidet mit einfacher Mehrheit, Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung des Antrags.

(4) Die Entscheidung, ob eine Bewerber*in als Mitglied aufgenommen wird, muss binnen sechs Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrages erfolgen, sonst gilt die Bewerber*in als aufgenommen.

(5) Besteht am Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt kein Ortsverband und liegt dieser im Kreisgebiet, dann entscheidet der Kreisvorstand.

(6) Gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Aufnahme kann die Bewerber*in innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe bei der Kreisversammlung Einspruch einlegen. Auf das Einspruchsrecht ist bei der Ablehnung hinzuweisen, sonst beginnt die Frist nicht zu laufen. Die Kreisversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss, Streichung oder Tod. Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband oder dem Landesverband zu erklären.

(2) Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Kreisvorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach mindestens viermonatigem Beitragsrückstand trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen Beitrag nicht zahlt.

§ 5 Organe des Kreisverbandes

(1) Organe des Kreisverbandes sind die Kreisversammlung und der Kreisvorstand.

(2) Der Kreisvorstand verzichtet auf die Besetzung eines eigenen Kreisschiedsgerichts und überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.

§ 6 Die Kreisversammlung

(1) Die Kreisversammlung besteht aus der Gesamtheit der anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes Fürth-Land. Sie ist das höchste Wahl- und Beschlussgremium des Kreisverbandes Fürth-Land.

(2) Aufgaben der Kreisversammlung
Die Kreisversammlung beschließt unter anderem über:
 Den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes
 Den Bericht der Rechnungsprüfer*innen
 Die Entlastung des Kreisvorstandes
 Die Wahl des Kreisvorstandes
 Den Haushaltsplan des Kreisverbandes
 Die Wahl der Rechnungsprüfer*innen
 Die Wahl der Delegierten zu den Organen des Bezirks-, Landes- und Bundesverbandes
 Die Aufstellung der Kandidat*innen für die Kreiswahlen
 Die Landratskandidat*in
 Die Programme des Kreisverbandes
 Anträge für Organe des Bezirks-, Landes- und Bundesverbandes
 Die Satzung und Satzungsänderungen

(3) Die Kreisversammlung ist vom Kreisvorstand mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von zwei Wochen (Datum des Poststempels, der E-Mail) mit einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Für die Kreisversammlung, Wahlen, Aufstellungsversammlungen und Satzungsänderungen kann in Textform (Brief oder E-Mail) eingeladen werden.

(4) Außerordentliche Kreisversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Kreisvorstandes, der Kreisversammlung, sowie auf Antrag von mindestens drei Ortsverbänden oder eines Sechstels aller Mitglieder des Kreisverbandes. Für außerordentliche Kreisversammlungen kann der Kreisvorstand die Ladungsfrist verkürzen. Die Gründe für die Verkürzung sind in der Ladung anzugeben.

(5) Antrags- und abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, redeberechtigt sind alle auf der Kreisversammlung anwesenden Personen. Der Kreisverband sollte die Kontrolle über eigene Versammlungen behalten und geschlechtsquotiert diskutieren.

(6) Anträge zur Kreisversammlung müssen in Textform (Brief, E-Mail) spätestens drei Tage vorher eingereicht werden.

(7) Die Kreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens 10 Prozent der Mitglieder anwesend sind bzw. die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird.

(8) Beschlüsse der Kreisversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit (Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen) gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Gleiches gilt für Wahlen, falls die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt. Abstimmungsberechtigt ist jedes Mitglied des Kreisverbandes.

(9) Die Kreisversammlung ist grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung trifft.

(10) Wahlergebnisse und Satzungsänderungen sind zu protokollieren und von der Protokollführer*in zu unterzeichnen. Auf Beschluss der Kreisversammlung können die Stimmzettel am Ende der Kreisversammlung vernichtet werden.

§ 7 Satzungsänderung

(1) Diese Satzung mit ihrem Anhang kann von der Kreisversammlung durch eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. Als gültige Stimmen zählen auch Enthaltungen.

(2) Änderungen der Satzung sind nur bei eingehalten Antragsfristen gem. § 6 (6) und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.

§ 8 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Kreisvorsitzenden, höchstens vier Beisitzer*innen, einer Schriftführer*in und einer Kassierer*in. Dabei ist mindestens die Hälfte des Kreisvorstandes mit Frauen zu besetzen. Sollten nicht genügend Frauen kandidieren, entscheidet die Kreisversammlung über das weitere Verfahren. Die anwesenden Frauen bei der Kreisversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend des Frauenstatuts. Die Nachwahl der unbesetzten Vorstandsplätze kann auf Antrag mit einer Frist von vier Wochen auf jeder nachfolgenden Kreisversammlung wiederholt werden.

(2) Jedes Kreisvorstandsmitglied wird für 2 Jahre in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Ist ein Vorstandsplatz vorzeitig neu zu besetzen, kann dieser auf Antrag mit einer Frist von vier Wochen auf jeder Kreisversammlung für die aktuelle Vorstandsperiode nachgewählt werden.

(3) Solange eine GRÜNE JUGEND im Kreisgebiet existiert und keiner der Vorstandsposten mit einem Mitglied der GRÜNEN JUGEND besetzt ist, muss ein dauerhafter nicht abstimmungsberechtigter Platz einem Mitglied der GRÜNEN JUGEND zur Verfügung gestellt werden, den die GRÜNE JUGEND besetzen kann.

(4) Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Kreisversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Kreisversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.

(5) Zur Vertretung nach außen sind die beiden Vorsitzenden je einzeln berechtigt und zeichnungsbefugt.

(6) Der Kreisvorstand initiiert und koordiniert die politische Arbeit des Kreisverbandes zwischen den Kreisversammlungen. Ihm obliegen die Betreuung und die Beratung der Ortsverbände. Die Kassierer*in trägt Verantwortung für eine ordnungsgemäße Kassenführung. Den Beisitzer*innen können vom Kreisvorstand eigene Aufgabenbereiche zugewiesen werden. Sie müssen im Anschluss allen Mitgliedern des Kreisverbandes bekannt gemacht werden. Die Beschlüsse der Kreisversammlung werden vom Kreisvorstand ausgeführt.

(7) Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr. Er wird von mindestens einer Kreisvorsitzenden oder von mindestens drei Kreisvorstandsmitgliedern einberufen. Die Einladungsfrist beträgt sieben Tage, sie kann in dringenden Fällen verkürzt werden.

(8) Der Kreisvorstand ist, sofern ordnungsgemäß geladen wurde, beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, darunter eine Kreisvorsitzende*r. Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn kein Mitglied des Kreisvorstandes widerspricht.

(9) Der Kreisvorstand kann jeweils selbständig über die Ausgabe von Mitteln bis 1.000 Euro sowie über die Vergabe von Krediten und Anlage von Geldern bis 1.000 Euro entscheiden. Über höhere Beträge entscheidet die Kreisversammlung nach Ankündigung in der Einladung.

(10) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 9 Ortsverbände

(1) Die Ortsverbände können in Gemeinden des Kreises gebildet werden, in denen mindestens drei Mitglieder leben.

(2) Für die Ortsverbände gelten die Regelungen der Kreissatzung – soweit diese anwendbar sind – entsprechend. Im Übrigen haben die Ortsverbände Satzungsautonomie.

(3) Die Mitgliedschaft in mehreren Ortsverbänden ist nicht möglich.

(4) Ortsverbände können mehrere Gemeinden zusammenfassen.

(5) Die finanzielle Ausstattung der Ortsverbände wird mit dem Kreisvorstand abgestimmt. Das Vetorecht der Kreiskassierer*in bleibt davon unberührt. Ortsverbände können nur Barkassen bzw. Bankkonten führen, wenn dem Ortvorstand eine Ortskassierer*in angehört. Der Rechnungsabschluss ist nach den Vorschriften der Gesetze und der Finanzordnung des Landesverbands anzufertigen und innerhalb der gesetzlichen Frist dem Kreisverband vorzulegen.

§ 10 Geschlechterparität

(1) Um die Geschlechterparität zu gewährleisten, ist das Wahlverfahren so auszurichten, dass getrennt nach Frauen und Männern gewählt wird. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Sollte keine Frau für einen Platz kandidieren, bzw. gewählt werden, entscheidet die Kreisversammlung über das weitere Verfahren.

§ 11 Arbeitsgruppen

(1) Die Kreisversammlung oder der Kreisvorstand kann zur Bewältigung der politischen und organisatorischen Arbeit des Kreisverbandes Arbeitsgruppen einrichten und beschließt über deren Kompetenz. Es können sowohl thematische als auch organisatorische Arbeitsgruppen gebildet werden.

(2) Die Mitarbeit in den Arbeitsgruppen steht allen Mitgliedern offen. Die Hinzuziehung von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.

(3) Finanzielle Ausstattung und politische Aktivitäten der Arbeitsgruppen bedürfen einer Bestätigung durch die Kreisversammlung oder durch den Kreisvorstand.

§ 12 Delegierte des Kreisverbandes

(1) Die Kreisversammlung wählt Delegierte und Ersatzdelegierte für den erweiterten Bezirksvorstand, die Bezirksversammlungen, die Landesversammlungen, den kleinen Parteitag und die Bundesversammlung für jeweils ein Jahr.

(2) Die Delegierten erstatten der Kreisversammlung im Anschluss an die erweiterte Bezirksvorstandsitzung, die Bezirksversammlung, die Landesversammlung (LDK), den kleinen Parteitag und die Bundesversammlung (BDK) Bericht.

§ 13 Gemeinsame Versammlung

(1) Gemeinsame Versammlungen bestehen aus der Gesamtheit der Mitglieder des jeweils aktuellen Landtags-/Bezirkstagsstimmkreises bzw. Bundestagswahlkreises. Sie sind das höchste Wahl- und Beschlussgremium von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtags-/Bezirkstagsstimmkreis bzw. Bundestagswahlkreis.

(2) Gemeinsame Versammlungen
 wählen die Direktkandidat*in im jeweils aktuellen Bundestagswahlkreis,
 wählen die Stimmkreiskandidat*in und nominieren gegebenenfalls die Listenkandidat*innen für den jeweils aktuellen Landtags-/Bezirkstagsstimmkreis.

(3) Über die Einberufung, die Formalien, die Geschäfts- und Tagesordnung von gemeinsamen Versammlungen setzt sich der Kreisvorstand mit den jeweils Verantwortlichen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN außerhalb des Landkreises Fürth rechtzeitig ins Einvernehmen.

§ 14 Auflösung des Kreisverbandes

(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes entscheidet die Kreisversammlung mit 2/3 Mehrheit. Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.

(2) Bei Auflösung des Kreisverbandes fällt das vorhandene Vermögen an den Landesverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Bayern.

§ 15 Wirksamkeit der Satzung

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.


Diese Kreissatzung ist eine Satzung im Sinne des § 10 der Bundessatzung und des § 9 der Satzung des Landesverbandes Bayern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und tritt mit ihrer Annahme durch die Kreisversammlung am 19.06.2019 in Zirndorf in Kraft.



Anhang zur Satzung

Beitrags- und Kassenordnung

(1) Die Kreisverbandskasse ist eine Hilfskasse von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landesverband Bayern. Die Kreisverbandskassierer*in verwaltet die Kasse in Zusammenarbeit mit der Landesschatzmeister*in.

(2) Die Kreiskasse ist gegenüber der Landesschatzmeister*in rechenschaftspflichtig. Alle erforderlichen Unterlagen zur Erstellung eines konsolidierten Rechenschaftsberichtes nach Maßgabe des § 24 Parteiengesetz sind jährlich bis spätestens 31. März der Landeskasse zu übergeben.

(3) Der Mindestbeitrag beträgt ein Prozent des Nettoeinkommens im Monat, mindestens jedoch 12 Euro monatlich. Für Mitglieder mit keinem oder geringem Einkommen können Sonderregelungen vereinbart werden, wobei der Beitrag jedoch mindestens die abzuführenden Beitragsanteile decken sollte.


  • Satzungsänderung 16.12.2020: Anhang Abs. 3: Der Mindestbeitrag wurde von 11 auf 12€ angehoben, um die erhöhten Abführungen an Bundes- und Landespartei zu decken.